AGB
1. Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs und Zahlungsbedingungen. Sollten Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer davon abweichen, gelten sie nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
2. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. In der Auftragserteilung müssen alle für Crystal wichtigen Angaben wie Artikelbezeichnung, Stückzahl, Abmessungen, Material usw. enthalten sein. Dazu hat der Besteller gültige Zeichnungen und Spezifikationen, basierend auf internationalen Normen, beizustellen. Crystal ist berechtigt, vom Besteller jede für die sachgemäße Behandlung der Ware notwendig erscheinende ergänzende Auskunft einzuholen. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
4. Die Leistungen von Crystal sind in der Auftragsbestätigung abschließend aufgeführt. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
5. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
6. Crystal behält sich alle Rechte an den technischen Unterlagen vor, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Ohne vorherige Ermächtigung von Crystal dürfen diese Unterlagen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie der Besteller übergeben worden sind. Der Besitz dieser Unterlagen berechtigt nicht zum Nachbau.
7. Jede Vertragspartei hat die Fabrikations, Erfahrungs und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, die ihr zugänglich gemacht oder sonstwo bekannt werden, geheim zu halten. Die Vertragsparteien dürfen diese Geheimnisse weder direkt noch indirekt Dritten mitteilen, noch sie auf irgendeine Weise veröffentlichen oder für andere Zwecke verwenden.
8. Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise und zwar in EURO (€), wenn nicht anders angegeben, zuzüglich Mehrwertsteuer für Lieferungen im Inland. Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart werden. Bei Oberschreitungen der Zahlungsfristen haben wir Anspruch auf kaufmännische Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % ( §§ 352, 353 HGB); nach Mahnung und Fristsetzung auf bankübliche Verzugszinsen. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
9. Alle Arten von Steuern, Abgänge, Gebühren, Zölle und dergleichen, die in Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, hat der Besteller zu tragen oder sie gegen entsprechenden Nachweis von Crystal zurückzuerstatten, falls Crystal hierfür leistungspflichtig geworden ist.
10. Die Zahlungen sind gemäß den Bedingungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu leisten.
11. Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet.
12. Eine Aufrechnung oder Zurückhaltung des Bestellers ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.
13. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Käufer weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltungsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes oder Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen. Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
14. Falls bei Verkäufen ins Ausland der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen wollen.
15. Der Besteller trägt die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Zurückbehaltungsware. Eine Versicherungspflicht von Crystal besteht nicht.
16. Begleicht der Besteller die fälligen Forderungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit, ist Crystal nach Mitteilung an den Besteller berechtigt, die Zurückbehaltungsware freihändig zu verkaufen.
17. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist Berlin, bei Versand geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware in unserem Lieferwerk auf den Käufer über (Lieferung ab Werk).
18. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die Crystal nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr in dem ursprünglich für die Lieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers eingelagert.
19. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
20. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware geltend zu machen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt (§ 377 HGB).
21. Crystal gewährleistet, dass das Vertragsprodukt nicht mit Mängeln behaftet ist und alle zugesicherten und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs und beträgt zwölf Monate. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und/oder Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und üblichen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler, Fahrlässigkeit beim Umgang mit dem Produkt oder höhere Gewalt, wie Brand, Blitzschlag, Feuchtigkeit etc. Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware fehlerhaft sein, können wir nach unserer Wahl den Mangel ausbessern, Ersatzware liefern oder den Kaufpreis mindern. Für etwaige Schäden einschließlich von Folgeschaden haften wir höchstens in Höhe des Fakturenwertes.
22. Die gelieferten Waren sind nach unserem besten Wissen und nach Stand der Technik frei von Rechten Dritter zum Zeitpunkt der Auslieferung der Ware. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt berechtigte Ansprüche Dritter bekannt werden, so werden beide Vertragsparteien sich gegenseitig unverzüglich informieren. Sodann werden beide Parteien nach besten Möglichkeiten kooperieren, um solche Ansprüche abzuwähren.
23. Sollten sie trotzdem aufrechterhalten bleiben, dann werden beide Parteien nach geeigneten Lösungen suchen, um die Funktion des Vertragsgegenstandes ohne eine Verletzung von Rechten Dritter zu erreichen. Eine Haftung des Lieferanten bleibt auch in diesem Falle auf den Wert des Vertragsgegenstandes beschränkt.
24. Auf alle durch den Kaufvertrag gegründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das deutsche materielle Recht Anwendung, unter Ausschluss der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge (CISG) über den internationalen Warenkauf sowie der Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts (IPR). Gerichtsstand für beide Teile, auch Wechselsachen, ist Berlin. Tritt Crystal als Kläger auf, ist sie berechtigt, auch am Sitz des Käufers Klage zu erheben.